Satzung des Skiklub Bad Reichenhall
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S A T Z U N G
des Ski-Klub Bad Reichenhall e.V.
§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen "Ski-Klub Bad Reichenhall",
hat seinen Sitz in Bad Reichenhall,
ist in das Vereinsregister eingetragen und dem Bayerischen Landessportverband (BLSV) angeschlossen.
§ 2 Vereinszweck, Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksgesundheit, die körperliche Ertüchtigung und geistige Bildung der Mitglieder durch Pflege des Skisportes.
Zu diesem Zweck werden regelmäßig Unterrichte und geeignete Werbevorträge durch Sportwarte abgehalten. Diese überwachen den Sportbetrieb. Durch Abhaltung von Wettbewerben wird das Interesse der Mitglieder sowie der Allgemeinheit geweckt.
(3) Der Verein ist dabei selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) -entfällt-
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§2a Vergütung für Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine unentgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins können sein:
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Kinder- u. Jugendmitglieder
- Ehrenmitglieder
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der den Sport pflegt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Förderndes Mitglied kann jeder Freund des Skisports werden.
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr werden in der Jugendabteilung des Vereins zusammen gefasst. Sie sind nicht stimmberechtigt. Ehrenmitglieder werden von der Vorstandschaft vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt; sie müssen sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
(3) über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt des Mitgliedes aus dem Verein kann jederzeit mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres durch entsprechende Meldung an die Vorstandschaft erfolgen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes durch die Vorstandschaft kann erfolgen:
- wegen ehrenrührigen oder unsportlichen Verhaltens,
- wenn sich ein Mitglied des Vereines ohne Genehmigung der Vorstandschaft für einen anderen Sportverein an sportlichen Wettkämpfen beteiligt,
- bei Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages,
- wenn die Vorstandschaft einen Grund für den Ausschluss im Interesse des Vereins für gegeben erachtet.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbescheides beim jeweiligen 1.Vorsitzenden Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitgliedes im Verein. Der Betreffende hat unverzüglich alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Urkunden an diesen zurückzugeben.
§ 5 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.
(2) Die Höhe dieser Geldbeträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Die Vorstandschaft kann auf Antrag einen vollständigen oder teilweisen Erlass des Mitgliedsbeitrages gewähren.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Sonderstellungen von einzelnen Personen oder Personengruppen sind unstatthaft und von der Vorstandschaft sogleich abzustellen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Ebenso wenig kann die Ausübung von Mitgliedsrechten einem anderen übertragen werden.
(2) Jedem Mitglied stehen sämtliche Vereinseinrichtungen zur Benützung gleichmäßig zu. Andererseits ist jedes Mitglied in gleichem Maße an seine Pflichten dem Verein gegenüber gebunden, wie z.B. zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, zur Beachtung der Vereinssatzung und der Vereinsgrundsätze, sowie zur Einhaltung aller Beschlüsse des Vereins und übergeordneter Instanzen.
(3) Das Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassier
(2) Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassier, je allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt: Der 2. Vorsitzende soll nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Kassier nur bei Verhinderung des 1. und 2. Versitzenden den Verein vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
NEU § 8a DSV-Skischule
Der Leiter der „DSV-Skischule Skiklub Bad Reichenhall e.V. im Bayerischen Skiverband“ wird von der Vorstandschaft gemäß der Ordnung des BSV vom 10.11.95 bestellt. Er vertritt den Verein und dessen Interessen in Ausübung seiner Tätigkeit als Skischulleiter allein und kümmert sich um die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Skischulbetriebes.
Eine seiner Hauptaufgaben ist, für die Bereitstellung von geprüften Übungsleitern und für deren regelmäßige Aus- und Weiterbildung Sorge zu tragen. (siehe Anlage 2 „Ordnung der DSV-Skischule im Bayerischen Skiverband e.V.“).
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder 20 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim 1.Vorsitzenden beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens ,7 Tage vor dem Versammlungs-termin durch entsprechende Veröffentlichung im Reichenhaller Tagblatt unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist bei Satzungsänderungen erforderlich.
(5) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag der Vorstandschaft für bestimmte Funktionen weitere Personen wählen (Schriftführer, Sportwart, Hüttenwart, etc.).
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(7) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(5) Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Reichenhall, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat
§ 11 Inkrafttreten
- Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. März 2011 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Es gelten im Übrigen der einschlägigen Bestimmungen der §§ 21 ff. BGB.
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2. Vorsitzender Kassier
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1. Vorsitzender


